
Bayern: Kein Gas - Notbetrieb für stillgelegte Holzöfen
In einem Notfall dürfen auch stillgelegte Holzöfen in Bayern wieder in Betrieb genommen. Es wurde eine grundsätzliche Vereinbarung getroffen. Damit sollen im Fall von ausbleibenden Gaslieferungen die Wärmeversorgung sichergestellt werden.
Der Einsatz von Energieholz ist ein wichtiger Beitrag zur Einsparung fossiler Energieträger. Angesichts einer möglichen Gasmangellage in der kommenden Heizperiode können im Einvernehmen mit den Bezirkskaminkehrermeistern stillgelegte private Holzfeuerungen in Bayern im Notfall wieder in Betrieb genommen werden.
Eine grundsätzliche Vereinbarung dazu hat das Bayerische Umweltministerium mit dem Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk geschlossen.
Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München:
„Bayern ist das Wald- und Holzland Nummer eins in Deutschland. Heimisches Holz zur energetischen Verwertung kann regional bezogen werden. Holz ist ein Energieträger der kurzen Wege. In der aktuellen Gaskrise müssen wir uns vorbereiten und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um regenerative heimische Brennstoffe zu nutzen. Dazu erlauben wir für den Notfall auch den befristeten Weiterbetrieb bereits stillgelegter Holzfeuerungen.“
Kreisverwaltungsbehörden sollen Allgemeinverfügungen erlassen
Von einer möglichen Wiederinbetriebnahme umfasst sind Holzfeuerungen, wie zum Beispiel Kachelöfen, die aufgrund der Sanierungsfristen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bereits außer Betrieb genommen, aber noch nicht abgebaut wurden. Diese können in Notfällen für eine Übergangszeit wieder genutzt werden. Dazu sollen die Kreisverwaltungsbehörden Allgemeinverfügungen erlassen, die die Wiederinbetriebnahme dieser Holzöfen für einen bestimmten Zeitraum zulassen. Aufwändige Einzelfallentscheidungen können so vermieden werden. Die Kreisverwaltungsbehörden und der Landesinnungsverband sind entsprechend beauftragt.
Notfall liegt bei Ausfall von Wärmeversorgung vor
Als Notfälle sind der Ausfall der Fernwärme, der Gasversorgung oder einer anderen zentralen Wärmeversorgung festgelegt. Die Notfall-Regelung (ab und innerhalb der 3. Alarmstufe Gas) betrifft alle Anlagen, die vor dem 31.12.2004 errichtet wurden. Bei Altanlagen, die bis zu Inkrafttreten der 1. BImSchV im Jahr 2010 errichtet wurden, beginnt die Sanierungsfrist erst am 1.1.2025.
Bayerisches Umweltministerium / MB