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Bayern: 500 Euro Bußgeld für Verstöße gegen Ausgangssperre

Das Bayerische Kabinett hat den Lockdown ab Mittwoch mit Geschäfts-, Schul- und Kitaschließungen heute formal beschlossen.

«Wir fahren runter», sagte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nach der Kabinettssitzung in München. Das Enddatum ließ er ausdrücklich offen. Zunächst gelte zwar alles bis 10. Januar.

«Ob der 10. Januar das Enddatum ist, kann keiner versprechen, das wird sehr von uns allen abhängen.» Markus Söder, CSU, Bayerischer Ministerpräsident

Er glaube persönlich aber nicht, «dass am 10. Januar alles vorbei ist».

Zudem beschloss das Kabinett landesweit verschärfte Ausgangsbeschränkungen in der Nacht. Zwischen 21.00 und 05.00 Uhr darf die Wohnung dann nur noch aus ganz wenigen triftigen Gründen verlassen werden. Auch dies soll nach Worten Söders zunächst bis 10. Januar gelten. Wer diese Regelung missachtet, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. 

«Wir machen eine Ausgangssperre ab 21.00 Uhr für ganz Bayern», sagte Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Es sei wichtig, den Lockdown ernst zu nehmen und die Zahl der Kontakte zu reduzieren.

Nachdem die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner inzwischen bayernweit über 200 liege, sei Bayern letztlich flächendeckend ein Hotspot. Dies zeige, wie wichtig die Ausweitung der Kontakt- und Ausgangsbeschränkung sei.

Diese Regelungen gelten bis mindestens 10. Januar 2021 und betreffen damit auch die Weihnachtstag und Silvester.

 

Triftige Gründe: 

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger
  • Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

 

Die Bayerische Staatsregierung hält an den geltenden Kontaktbeschränkungen fest. 

  • Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).

Ausnahmen für die drei Weihnachtstage vom 24.-26. Dezember

  • Bei Treffen im engsten Familienkreis dürfen alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den
    eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten
    Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens appelliert die Staatsregierung noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

Vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen an Silvester und Neujahr

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt 

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das
schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

Gastronomie: nur Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig

Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt. 

Regelung bei Gottesdiensten

Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

Strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime

Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

Schulen werden geschlossen -Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt

Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.
Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen.

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.

Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten.

Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

An bestehender Hotspotstrategie wird festgehalten

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen.


Alle Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige
Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.

Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im
Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und
bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.




pm/dpa/MB/LS

 

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